Tagesgeld Berlin

19.11.2010

Kapitalertragssteuer

von Berliner Geld Blog in Kapitalertragssteuer

Mit der Kapitalertragssteuer werden Kapitalerträge versteuert. Bei Kapitalerträgen handelt es sich um Erträge, welche durch das angelegte Kapital entstanden sind. Dazu zählen zum Beispiel die  Dividenden, Zinsen oder auch etwaige Wertsteigerungen. Die einzelnen Kapitalerträge werden als Einkommen gewertet und werden mit einem gesonderten Steuersatz, der Kapitalertragssteuer, versteuert. Dieser Steuersatz liegt im Rahmen der Abgeltungssteuer bei 25 Prozent. In den meisten Fällen wird die Kapitalertragssteuer als Quellensteuer behandelt. Denn das jeweilige Institut für den Kredit wird in der Regel für den Kunden die Steuer an das Finanzamt selbsttätig abführen. Dadurch bleibt es dem Anleger selber erspart, die Abführung für diese Steuer an das Finanzamt vorzunehmen.

Der Freistellungsauftrag zur Kapitalertragssteuer

Private Anleger können durch einen Freistellungsauftrag erreichen, dass die Kapitalertragssteuer nicht mehr von den Kapitalerträgen abgezogen wird. Denn jedem privaten Anleger steht ein Sparerpauschbetrag (früher Sparerfreibetrag) zu, von welchem keine Kapitalertragssteuer gezahlt werden muss. Dieser Sparerpauschbetrag liegt derzeit bei 801 Euro für alleinstehende Anleger und bei 1.602 Euro bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren. Bis zu diesem Betrag müssen Anleger somit keine Kapitalertragssteuer zahlen. Sobald der Freistellungsauftrag dem jeweiligen Kreditinstitut vorliegt, wird dieses die automatische Zahlung der Steuer an das Finanzamt, bis zu dem angegeben Sparerpauschbetrag, einstellen.

Der Freistellungsauftrag muss dabei bei jedem Kreditinstitut beantragt werden. Dieser bezieht sich anschließend auf sämtliche Depots und Konten bei dem Kreditinstitut. Ein Freistellungsauftrag kann somit nicht mehr für einzelne Depots oder Konten erfolgen. Jedoch lässt sich der gesamte Sparerpauschbetrag aufteilen und somit auf die einzelnen Kreditinstitute verteilen, bei denen der Anleger mit Kapitalerträgen rechnet.

Der Freistellungsauftrag gilt jedoch nicht für alle Anlagearten. Davon ausgenommen sind zum Beispiel die Anlagebeträge auf Treuhandkonten, wie zum Beispiel auf Mietkautionskonten, sämtliche Anlagen im Bereich der Tafelgeschäfte (diese werden mit 35% direkt am Bankschalter versteuert) oder auch die Anlagebeträge auf Gemeinschaftskonten wie etwa von Sportvereinen oder Wohnungseigentümergemeinschaften. Zudem sind auch die betrieblichen Kapitalerträge von einer Freistellung ausgeschlossen.

Die NV-Bescheinigung

Neben dem Freistellungsauftrag gibt es für einige Anleger eine weitere Möglichkeit, sich von der Zahlung der Kapitalertragssteuer zu befreien. Bei dieser Möglichkeit handelt es sich um die NV-Bescheinigung, der Nichtveranlagungsbescheinigung. Diese Bescheinigung können alle Anleger beim Finanzamt beantragen, bei welchen abzusehen ist, dass im nächsten Jahr damit zu rechnen ist, dass das Einkommen so gering sein wird, dass keine Einkommensteuer fällig wird. Sobald die NV-Bescheinigung dem Kreditinstitut vorliegt, wird dieses die Kapitalertragssteuer nicht mehr automatisiert an das Finanzamt abführen. Zudem erfolgt in diesem Fall auch keine Auszahlung der Steuer, wenn der Kapitalertrag den Sparerpauschbetrag übersteigt.